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Bei 2.000 Mitzeichnungen heißt es in den Grundsätzen des Petitionsausschusses SH u.a.:
Quorum für eine öffentliche Anhörung:
Bei öffentlichen Petitionen, Sammel- oder Massenpetitionen, die von mindestens 2.000 Personen unterstützt werden, führt der Petitionsausschuss in der Regel eine öffentliche Anhörung des Hauptpetenten durch. Das Quorum muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Einreichung der Petition erreicht werden. Der Ausschuss kann mit einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, dass von einer Anhörung abgesehen wird. Über die Herstellung der Öffentlichkeit entscheidet der Petitionsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung.
Weiter heißt es:
Herstellung der Öffentlichkeit:
Der Ausschuss kann gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Landesverfassung in Verbindung mit § 41 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Landtages beschließen, eine Petition öffentlich zu beraten oder eine öffentliche Anhörung durchzuführen.
Zum Lesen der Petition:
(Falls der Link nicht funktioniert, bitte Nr. 64 aus der Petitionsliste auswählen)