Satzung des KV Dithmarschen


Satzung des Kreisverbandes Dithmarschen der Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
(zuletzt geändert am 11. April 2007)

§ 1  Name, Organisationsstellung und Sitz

Der Kreisverband Dithmarschen der Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN (Kurzform: GRÜNE) führt den Namen: "DIE GRÜNEN in Dithmarschen". Er ist der Zusammenschluß der Mitglieder der Partei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Dithmarschen haben. Der Sitz des Kreisverbandes ist der Wohnsitz des amtierenden Geschäftsführers des Vorstandes.


§ 2  Mitgliedschaft

1 . Mitglied des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede/jeder werden, die/der die Grundsätze ( Grundkonsens und Satzung ) des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Programme anerkennt und keiner anderen Partei angehört.

2. Besteht am Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort einer Antragstellerin ein Ortsverband des BÜNDNIS 90 / DIE GRUNEN, entscheidet über die Aufnahme dessen Vorstand, in allen anderen Fällen der Kreisvorstand.

3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem/der Bewerberin gegenüber schriftlich zu begründen. Der/die BewerberIn kann gegen diese Entscheidung bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen; über diesen entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums zum Antrag auf Aufnahme.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des zuständigen Ortsverbandes oder dem Kreisvorstand möglich. Zahlt ein Mitglied länger als 6 Monate keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines weiteren Monats nach Zustellung einer 2. Mahnung, auf die wiederum keine Zahlung erfolgt, als Austritt aus der Partei. Auf diese Folgen muss in der 2. Mahnung hingewiesen werden.

6. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht gegenüber dem Kreisverband und zwar in der Regel per Einzugsermächtigung oder Dauerauftrag. Näheres regelt eine Beitrags- und Kassenordnung, die von der Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden muss.


§ 3  Ortsverbände

1 . Haben an einem Ort oder einem Amtsbezirk des Kreises Dithmarschen mindestens sieben Mitglieder des BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort, können sie sich zu einem Ortsverband zusammenschließen. Der Tätigkeitsbereich eines Ortsverbandes kann sich auch über mehrere kommunale Verwaltungseinheiten erstrecken, sollte sich aber an deren Grenzen orientieren.

2. Ortsverbände wählen einen Vorstand aus mindestens drei Personen und geben sich selbst eine Satzung. Deren Regelungen dürfen den Satzungen von übergeordneten Gliederungen nicht widersprechen.

3. Ortsverbände finanzieren sich durch Zuweisung des Kreisverbandes, über die die Jahreshauptver- sammlung jährlich im Rahmen der Beschlußfassung des Haushalts des Kreisverbandes sowie nach Notwendigkeit beschließt. Über alle Einnahmen und Ausgaben eines Ortsverbandes ist in einfacher Form Buch zu führen; sie sind beim Kreisverband unter Vorlage der Belege abzurechnen.

§ 4  Organe

1 . Organe des Kreisverbandes sind
 1.1 die Kreismitgliederversammlung
 1.2 der Kreisvorstand
 1.3 das Kreisschiedsgericht

2. Der Kreisvorstand und Kreisschiedsgericht sowie alle Ämter und Kommissionen sollen zu mindestens 50 % mit Frauen besetzt werden. Die Liste für Wahlen zum Kreistag soll grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern besetzt werden, reine Frauenlisten sind möglich. Im Übrigen gelten die Regelungen des Frauenstatuts der BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN.

3. Über alle Sitzungen von Organen des Kreisverbandes ist ein Beschlußprotokoll zu führen, das von der Versammlungsleiterln und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Durch diese Unterzeichnung gilt das Protokoll als vorläufig beschlossen; die endgültige Beschlußfassung erfolgt auf der nächsten Sitzung des Organs.


§ 5  Die Kreismitgliederversammlung

1 . Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie trägt mindestens einmal im Vierteljahr, davon einmal jährlich als Jahreshauptversammlung. Die Kreismitgliederver- sammlung tagt in der Regel öffentlich; die Öffentlichkeit kann durch Beschluß ausgeschlossen werden.

2. Zur Kreismitgliederversammlung lädt der Kreisvorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen ein; diese Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung mindestens am 15. Tag vor der KMV aufgegeben wurde.

3. Der Kreisvorstand muß eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder dies verlangen. (Absatz 2 bleibt davon unberührt )

4. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn und solange 10 v. H. der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind. Ist zu Beginn der Versammlung die Beschlußfähigkeit festgestellt worden, ist die Versammlung solange beschlußfähig, bis auf Antrag einer Versammlungsteilnehmerln die Beschlußunfähigkeit festgestellt wurde. Wurde die Beschlußunfähigkeit einer Kreismitgliederversammlung festgestellt, kann der Kreisvorstand binnen vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist nach Absatz 2 erneut eine Kreismitgliederversammlung einberufen; diese ist in jedem Fall beschlußfähig für die Behandlung der wegen Beschlußunfähigkeit der letzten Kreismitgliederversammlung nicht behandelten Tagesordnungspunkte. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

5. Zu den Aufgaben der Kreismitgliederversammlung gehören:

5.1 die Beschlußfassung über die Satzung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden,

5.2 die Beschlußfassung über das Programm zur Wahl des Kreistages

5.3 die Beschlußfassung über die Beitrags und Kassenordnung, in der auch die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzulegen ist,

5.4 die Beschlußfassung über Anträge,

5.5 die Wahl von KandidatInnen für den Kreistag des Kreises Dithmarschen,

5.6 die Nachwahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes.

6. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören darüber hinaus

6.1 die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes; dessen finanzieller Teil ist zuvor von zwei RechnungsprüferInnen zu prüfen,

6.2 die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes,

6.3 die Entlastung des Kreisvorstandes,

6.4 die Wahl des Kreisvorstandes,

6.5 die Wahl der Kreisschiedskommission,

6.6 die Wahl von zwei RechnungsprüfernInnen für jeweils ein Jahr; diese dürfen nicht dem Kreisvorstand angehören oder in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen,

6.7 die Wahl von zwei Delegierten für den Landeshauptausschuß des BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, davon eine/n auf Vorschlag des Kreisvorstandes aus dessen Mitte,

6.8 die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Bundesversammlung und die Landesdelegiertenkonferenz für jeweils ein Jahr,

6.9 die Beschlußfassung über den Haushalt und die mittelfristige Finanzplanung des Kreisverbandes,

6. 10 die Beschlußfassung über die politische und organisatorische Jahresplanung des Kreisverbandes,

6.11 die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Abgeordneten von.BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Kreistag von Dithmarschen.

7. Von der Jahreshauptversammlung nicht erledigte Aufgaben werden von der nächsten Kreismitgliederversammlung wahrgenommen.

8. Anträge an die Kreismitgliederversammlung sind mit der Einladung zu versenden. Sie müssen spätestens am achtzehnten Tag vor der Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand einge. reicht werden; diese Frist gilt als gewahrt, wenn der Poststempel der Briefsendung mindestens den neunzehnten Tag vor der Kreismitgliederversammlung als Tag der Einlieferung ausweist. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, das sind später eingehende Anträge, die sich nicht auf bereits vorliegende Anträge beziehen, zur Behandlung entscheidet die Kreismitglieder- versammlung mit 2/3 Mehrheit. Anträge auf Änderung der Satzung, auf Auflösung  des Kreisverbandes, sowie auf Abwahl des Kreisvorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder können keine Dringlichkeitsanträge sein.

9. Die Kreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand geleitet, sofern sie keine andere Leitung wählt. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit und in offener Abstimmung oder Wahl, sofern Satzung oder Gesetze nichts anderes vorschreiben oder sofern nicht aus der Versammlung eine geheime Abstimmung oder Wahl gefordert wird. Bei der Aufstellung von Kandidatinnen für den Kreistag und bei den Wahlen zum Kreisvorstand ist gewählt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte oder in einem erforderlichen zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang vorgenommen werden. Die Mitgliederversammlung kann in diesem Fall die Zahl der von jeder/jedem Stimmberechtigten zu vergebenden Stimmen auf 2/3 der Zahl der in diesem Wahlgang zu besetzenden Positionen beschränken.


§ 6  - Der Kreisvorstand

1. Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen des Kreisverbandes, der SchatzmeisterIin, einem Mitglied der GAJ und zwei weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder des Kreisvorstandes sind im Binnenverhältnis gleichberechtigt. Die Sprecherinnen des Kreisverbandes vertreten den Kreisverband nach außen und gegenüber anderen Parteigremien. Der Kreisvorstand wird einzeln oder gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Kreisschatzmeisterin und ein vom Kreisvorstand aus seiner Mitte gewähltes Mitglied. Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistages des Kreises Dithmarschen und für die Wahl von Stadt und Gemeindevertretungen im Kreis Dithmarschen in Orten, die nicht im Tätigkeitsbereich eines Ortsverbandes nach § 3 liegen, werden von den Sprecherinnen des Kreisverbandes und von der Kreisschatzmeisterin oder  im Verhinderungsfall von vom Kreisvorstand aus seiner Mitte Bestimmten eingebracht.


2. Der Kreisvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder endet mit Ablaut der ordentlichen Wahlperiode. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes ist möglich.

3. Die Mitglieder des Kreisvorstandes können von der Kreismitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden.

4. Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt seine Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er tagt parteiöffentlich; er kann die Öffentlichkeit herstellen.


§ 7 Das Kreisschiedsgericht

1 . Die Kreismitgliederversammlung kann auf Antrag ein Kreisschiedsgericht wählen. Ihm gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und zwei Beisitzerinnen an, von denen eine oder einer zur stellvertretenden Vorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt wird.

2. Das Kreisschiedsgericht wird für zwei Jahre gewählt; die Amtszeit nachgewählter Mitglieder endet mit Ablauf der ordentlichen Wahlperiode. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Kreisschiedsgerichts ist möglich.

3. Im Übrigen gelten die Regelungen der Landesschiedsordnung entsprechend.


§ 8  Urabstimmung

Eine Urabstimmung unter allen Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband Dithmarschen erfolgt auf Beschluß der Kreismitgliederversammlung oder auf Antrag von 20 v.H. der Mitglieder. Für die Durchführung der Urabstimmung gilt die Urabstimmungsordnung der nächsthöheren Ebene entsprechend. Ist Gegenstand der Urabstimmung die Auflösung des Kreisverbandes, so gilt die in § 9 genannte erforderliche Mehrheit.


§ 9  Auflösung

1. Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet eine Kreismitgliederversammlung mit der Zustimmung von 2/3 der Anwesenden. Der Beschluß bedarf der schriftlichen Bestätigung von mindestens Dreiviertel aller abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Kreisverbandes in einer Urabstimmung.

2. Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes fällt sein Vermögen der nächsthöheren bestehenden Gliederung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu. Ist aber Gegenstand der Auflösung das Aufgehen  des Kreisverbandes in einer Nachfolgeorganisation oder die Bildung einer eigenen innerhalb Bündnis 90 / Die Grünen in Schleswig-Holstein, so fällt das Vermögen des Kreisverbandes dieser Nachfolgeorganisation zu.


§ 10  Schlußbestimmungen

1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzungen übergeordneter Gliederungen und der Gesetze,

2. Diese Satzung tritt am Tage der Beschlußfassung hierüber, am 11.03.1997 in Kraft.

 
 
 
 
 
 
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